Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen

Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in Investitionsentscheidungen (Artikel 3 SFDR)

Die HZG Fund Management GmbH berücksichtigt als Verwalter („AIFM“) alternativer Investmentfonds („Finanzprodukte“) Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionen in junge Unternehmen mit Schwerpunkt auf Investitionen in der DACH-Region im erweiterten Segment „Additive Manufacturing“ („Portfoliounternehmen“). Derzeit finden Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen der standardmäßigen Prozesse von Due Diligence und Risikobewertung Berücksichtigung.

Gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Sustainable Finance Disclosure Regulation – „SFDR“)  bedeutet "Nachhaltigkeitsrisiko" ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte.

Nachhaltigkeitsrisiken, wie z.B. ein fortschreitender Klimawandel, können zu negativen Auswirkungen auf die Vermögenswerte der Finanzprodukte oder ihrer Portfoliounternehmen führen. In Bezug auf den Klimawandel bestehen insbesondere tatsächliche physische Risiken (z.B. extreme Wetterereignisse) und Transformationsrisiken (z.B. Kosten für den Umbau des Energiesystems). Im Bereich der guten Unternehmensführung und hinsichtlich sozialer Merkmale bestehen z.B. Risiken in Bezug auf den Ruf der Portfoliounternehmen oder mögliche Schadensersatzforderungen. Entsprechende politische und regulatorische Maßnahmen können ebenfalls zu erheblichen Kosten und zur Minderung von Vermögenswerten führen.

Sofern sich Nachhaltigkeitsrisiken verwirklichen, kann dies zu einer erheblichen Verringerung des Nettoinventarwerts der Finanzprodukte führen und somit die Rendite stark beeinträchtigen.

Der AIFM berücksichtigt Nachhaltigkeitsrisiken als Teil seiner Anlagestrategie in den folgenden Phasen einer Anlage:

  • Pre-Investment (Beschaffung und Prüfung)
  • Investition (Due-Diligence-Prüfung)
  • Halten (Portfoliomanagement, Überwachung, Berichterstattung)
  • Ausstieg (Bewertung, Offenlegung)


Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Artikel 4 SFDR)

Der AIFM berücksichtigt die wesentlichen negativen Auswirkungen seiner Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht im Sinne der SFDR.

Wesentliche negative Auswirkungen sind nach der SFDR die wichtigsten negativen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte, Korruptions- und Bestechungsbekämpfung. Die Berücksichtigung dieser Auswirkungen würde den AIFM dazu verpflichten, anhand einer Liste von Indikatoren zu berichten, für die ihm keine ausreichenden Daten zur Verfügung stehen. Bis es mehr praktische Leitlinien für die Anwendung der detaillierten Bestimmungen zu den wichtigsten negativen Auswirkungen bei unzureichenden Daten gibt, wird der AIFM regelmäßig die Möglichkeit zur Berücksichtigung der wichtigsten negativen Auswirkungen überprüfen.

Aufgrund des Blind-Pool-Charakters des Fondsportfolios ist der AIFM jedoch nicht in der Lage, im Voraus zu bestimmen, ob alle Portfoliounternehmen der Finanzprodukte ausreichende Daten zur Verfügung stellen werden, um alle wesentlichen negativen Auswirkungen angemessen zu berücksichtigen. Da der AIFM Finanzprodukte verwaltet, die Minderheitsgesellschafter der Portfoliounternehmen sein werden, ist er nicht in der Lage, die Einhaltung von Standards oder eine qualitativ hochwertige Berichterstattung über alle notwendigen Daten für die Bewertung der wichtigsten negativen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren sicherzustellen. Darüber hinaus würde die Erhebung von Daten von Portfoliounternehmen in der Frühphase häufig eine unverhältnismäßige Belastung für die relativ kleinen Managementteams darstellen.

Integration von Nachhaltigkeitsrisiken in die Vergütungspolitik (Artikel 5 SFDR)

Als registrierter AIFM im Sinne des § 2 Abs. 4 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ist der AIFM nicht verpflichtet über Vergütungsrichtlinien nach den Anforderungen des KAGB zu verfügen. Dementsprechend besteht keine Vergütungspolitik i.S.d. Artikel 5 Abs. 2 SFDR, in die Nachhaltigkeitsrisiken zu integrieren sein würden.